Hauswirtschaft und Familienpflege
Familienpflege, § 38 Abs. 1 SGB V
Fallen Eltern bzw. der haupterziehende Elternteil krankheitsbedingt aus, so gewährt die Krankenkasse stundenweise „Familienpflege“ nach § 38 SGB V, um die Eltern bei der Kinderbetreuung und Haushaltsführung zu unterstützen. Voraussetzung ist im Haushalt lebt noch ein Kind, das zum Beginn der Maßnahme noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Einige Krankenkassen sehen die Familienhilfe nach ihren Satzungen bis zum 14. Lebensjahr eines Kindes vor.
Haushaltshilfe, § 38 Abs. 2 SGB V
Hauswirtschaftliche Hilfen werden unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, wenn der Versicherte selbst krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage ist und keine weitere Person im Haushalt lebt, die diese Arbeiten übernehmen kann.
Diese Leistung ist gesetzlich als „Kann-Leistung“ definiert und abhängig vom Leistungskatalog der jeweiligen Krankenkasse.
Beide Hilfen werden auf Antrag gewährt und sind zuzahlungspflichtig.
Wir führen diese Hilfen gerne mit unserem Fachpersonal für Sie aus.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne unter den folgenden Telefonnummern zur Verfügung:
0681 958 16 39 0